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Alexandra Thiel
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 ====== Zweck des Leitfadens ====== ====== Zweck des Leitfadens ======
  
-Grundsätzlich ​wird davon ausgegangen,​ dass der Eigentümer ​am Erhalt der Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit eines Bauwerks von sich aus interessiert ist. Es finden sich jedoch auch gesetzliche und normative Anhaltspunkte ​für die Notwendigkeit von regelmäßigen ​Kontrollen der Bausubstanz. Beispielsweise ist im steiermärkischen ​Baugesetz (Stmk. BauG; Fassung vom 02.02.2018) unter § 39 (Instandhaltung und Nutzung) die Verantwortung des Eigentümers ​hinsichtlich des Erhalts einer baulichen Anlage festgehalten:​+Grundsätzlich ​wird davon ausgegangen,​ dass der Eigentümer ​am Erhalt der Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit eines Bauwerks von sich aus interessiert ist. Es finden sich jedoch auch gesetzliche und normative Anhaltspunkte ​für die Notwendigkeit von regelmäßigen ​Kontrollen der Bausubstanz. Beispielsweise ist im steiermärkischen ​Baugesetz (Stmk. BauG; Fassung vom 02.02.2018) unter § 39 (Instandhaltung und Nutzung) die Verantwortung des Eigentümers ​hinsichtlich des Erhalts einer baulichen Anlage festgehalten:​
  
-//„Abs. (1) Der Eigentümer ​hat dafür ​zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung,​ der Baufreistellungserklärung ​und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.“//​+//„Abs. (1) Der Eigentümer ​hat dafür ​zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung,​ der Baufreistellungserklärung ​und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.“//​
  
-Vergleichbare Formulierungen finden sich nicht nur in den übrigen österreichischen ​Baugesetzen bzw. Bauordnungen,​ sondern auch in der Bayerischen Bauordnung unter Art.3 (Allgemeine Anforderungen;​ Fassung vom 14.08.2007):​+Vergleichbare Formulierungen finden sich nicht nur in den übrigen österreichischen ​Baugesetzen bzw. Bauordnungen,​ sondern auch in der Bayerischen Bauordnung unter Art.3 (Allgemeine Anforderungen;​ Fassung vom 14.08.2007):​
  
-//„(1) Anlagen sind unter Berücksichtigung ​der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern ​und instand zu halten, dass die öffentliche ​Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen ​Lebensgrundlagen nicht gefährdet ​werden. Sie müssen ​bei ordnungsgemäßer ​Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft ​erfüllen ​und ohne Missstände ​benutzbar sein.“//+//„(1) Anlagen sind unter Berücksichtigung ​der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern ​und instand zu halten, dass die öffentliche ​Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen ​Lebensgrundlagen nicht gefährdet ​werden. Sie müssen ​bei ordnungsgemäßer ​Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft ​erfüllen ​und ohne Missstände ​benutzbar sein.“//
  
-In der ON B 3691 (2012) [(:​ref:​ihbv_on_b_3691_2012)],​ welche die Planung und Ausführung ​von Dachabdichtungen regelt, finden sich unter Abschnitt 7 (Inspektion,​ Wartung und Instandhaltung) die folgenden Formulierungen:​+In der ON B 3691 (2012) [(:​ref:​ihbv_on_b_3691_2012)],​ welche die Planung und Ausführung ​von Dachabdichtungen regelt, finden sich unter Abschnitt 7 (Inspektion,​ Wartung und Instandhaltung) die folgenden Formulierungen:​
  
-//„(...) Die Wartung ist in Abhängigkeit ​der Nutzungskategorie (...) und der Beanspruchung ​durchzuführen. Insbesondere nach extremen Witterungsereignissen ist eine Dachbegehung ​durchzuführen. Einsehbare Dachschichten wie z. B. Einbindungen und Anschlüsse ​sind zu kontrollieren. +//„(...) Die Wartung ist in Abhängigkeit ​der Nutzungskategorie (...) und der Beanspruchung ​durchzuführen. Insbesondere nach extremen Witterungsereignissen ist eine Dachbegehung ​durchzuführen. Einsehbare Dachschichten wie z. B. Einbindungen und Anschlüsse ​sind zu kontrollieren. 
-Im Zuge der Wartung sind Dachabläufe ​und Dachrinnen zu reinigen. (...)“+Im Zuge der Wartung sind Dachabläufe ​und Dachrinnen zu reinigen. (...)“
 „(...) Die Inspektions-,​ Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sind zu protokollieren. (...)“// „(...) Die Inspektions-,​ Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sind zu protokollieren. (...)“//
  
-Überdies ​wird im Eurocode 5 – der Europäischen ​Holzbaunorm ON EN 1995-1-1 (2015) [(:​ref:​ihbv_on_en_1995_1_1_2015)] – unter Abschnitt 10.7 (Überwachung) vorausgesetzt,​ dass (...) ein Überwachungsplan ​folgende Punkte ​enthält:+Überdies ​wird im Eurocode 5 – der Europäischen ​Holzbaunorm ON EN 1995-1-1 (2015) [(:​ref:​ihbv_on_en_1995_1_1_2015)] – unter Abschnitt 10.7 (Überwachung) vorausgesetzt,​ dass (...) ein Überwachungsplan ​folgende Punkte ​enthält:
  
-  * Herstellungs- und Ausführungsüberwachung ​im Werk und auf der Baustelle +  * Herstellungs- und Ausführungsüberwachung ​im Werk und auf der Baustelle 
-  * Überwachung ​nach Fertigstellung der Tragkonstruktion+  * Überwachung ​nach Fertigstellung der Tragkonstruktion
   * (...)   * (...)
   *    * 
-//(...) ein Überwachungsprogramm ​die Überwachungsmaßnahmen enthält ​(Inspektion,​ Wartung), die während ​der Nutzung ​auszuführen ​sind, wenn eine dauerhafte ​Übereinstimmung ​mit den ursprünglichen ​Annahmen ​für das Projekt nicht angemessen sichergestellt ist. (...)//+//(...) ein Überwachungsprogramm ​die Überwachungsmaßnahmen enthält ​(Inspektion,​ Wartung), die während ​der Nutzung ​auszuführen ​sind, wenn eine dauerhafte ​Übereinstimmung ​mit den ursprünglichen ​Annahmen ​für das Projekt nicht angemessen sichergestellt ist. (...)//
  
-//(...) alle Informationen ​für Nutzung und Wartung einer Konstruktion der Person oder Behörde ​zur Verfügung ​gestellt werden, die für das fertig gestellte Bauwerk verantwortlich ist. (...)//+//(...) alle Informationen ​für Nutzung und Wartung einer Konstruktion der Person oder Behörde ​zur Verfügung ​gestellt werden, die für das fertig gestellte Bauwerk verantwortlich ist. (...)//
  
-Schlussendlich findet sich auch in der ÖNORM ​B 3802-1 (2015) [(:​ref:​ihbv_on_b_3802_1_2015)],​ welche den Holzschutz im Bauwesen regelt, unter Punkt 6.3 Wartung und nachpflegende Holzschutzmaßnahmen (Instandhaltung) folgender Absatz:+Schlussendlich findet sich auch in der ÖNORM ​B 3802-1 (2015) [(:​ref:​ihbv_on_b_3802_1_2015)],​ welche den Holzschutz im Bauwesen regelt, unter Punkt 6.3 Wartung und nachpflegende Holzschutzmaßnahmen (Instandhaltung) folgender Absatz:
  
-//(...) Die Einhaltung der getroffenen baulichen Holzschutzmaßnahmen ist im Zuge der Wartung ​über ​die Dauer der Nutzung sicherzustellen. Im Zuge der Wartung sind Holzbauteile je nach Erfordernis und Möglichkeit ​(Zugänglichkeit/​Kontrollierbarkeit) ​regelmäßig ​auf Veränderungen ​und eventuell aufgetretene ​Schäden ​zu kontrollieren. Insbesondere bei bewitterten Bauteilen sind dabei nutzungsbedingt entstandene Feuchtenester (z. B. durch Verschmutzungen) zu beseitigen sowie der rasche Wasserablauf sicherzustellen. Die Nutzer sind dahingehend anhand von aussagekräftigen ​Wartungs- und Pflegeanleitungen zu informieren. (...)//+//(...) Die Einhaltung der getroffenen baulichen Holzschutzmaßnahmen ist im Zuge der Wartung ​über die Dauer der Nutzung sicherzustellen. Im Zuge der Wartung sind Holzbauteile je nach Erfordernis und Möglichkeit ​(Zugänglichkeit/​Kontrollierbarkeit) ​regelmäßig ​auf Veränderungen ​und eventuell aufgetretene ​Schäden ​zu kontrollieren. Insbesondere bei bewitterten Bauteilen sind dabei nutzungsbedingt entstandene Feuchtenester (z. B. durch Verschmutzungen) zu beseitigen sowie der rasche Wasserablauf sicherzustellen. Die Nutzer sind dahingehend anhand von aussagekräftigen ​Wartungs- und Pflegeanleitungen zu informieren. (...)//
  
-Überwachungs- und Wartungsarbeiten fallen demzufolge in den Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereich des Eigentümers, welcher jedoch in vielen ​Fällen ​nicht „vom Fach“ ist. Die vorliegende ​Broschüre ​hat somit zum Ziel, dem fachfremden ​Eigentümer ​bzw. Verfügungsberechtigten ​die wesentlichsten Grundlagen ​für die Umsetzung dieser Aufgaben zu liefern bzw. Hinweise zu geben, ab welchem Zeitpunkt die Hinzuziehung einer fachkundigen Person angeraten ist. Durch die ebenfalls eingepflegten Hinweise auf Normen und weiterführende ​Literatur kann es aber auch als Nachschlagewerk ​für fachkundige Personen dienen. ​Überdies können ​die im Abschnitt C befindlichen Checklisten und Protokollvorlagen eine einheitliche und lückenlose ​Dokumentation ​unterstützen.+Überwachungs- und Wartungsarbeiten fallen demzufolge in den Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereich des Eigentümers, welcher jedoch in vielen ​Fällen ​nicht „vom Fach“ ist. Die vorliegende ​Broschüre ​hat somit zum Ziel, dem fachfremden ​Eigentümer ​bzw. Verfügungsberechtigten ​die wesentlichsten Grundlagen ​für die Umsetzung dieser Aufgaben zu liefern bzw. Hinweise zu geben, ab welchem Zeitpunkt die Hinzuziehung einer fachkundigen Person angeraten ist. Durch die ebenfalls eingepflegten Hinweise auf Normen und weiterführende ​Literatur kann es aber auch als Nachschlagewerk ​für fachkundige Personen dienen. ​Überdies können ​die im Abschnitt C befindlichen Checklisten und Protokollvorlagen eine einheitliche und lückenlose ​Dokumentation ​unterstützen.
  
-Es wird jedoch ​ausdrücklich ​darauf hingewiesen,​ dass die folgenden Hinweise keinen Anspruch auf Vollständigkeit ​oder generelle (sinnvolle) Anwendbarkeit auf alle individuellen (Holz-) Bauobjekte erheben. Wie auch in Winter (2007) [(:​ref:​ihbv_Winter_2007)] ​ausgeführt, kommt es hier vor allem auf das Fachwissen, die Erfahrung und das Augenmaß der handelnden Personen an.+Es wird jedoch ​ausdrücklich ​darauf hingewiesen,​ dass die folgenden Hinweise keinen Anspruch auf Vollständigkeit ​oder generelle (sinnvolle) Anwendbarkeit auf alle individuellen (Holz-) Bauobjekte erheben. Wie auch in Winter (2007) [(:​ref:​ihbv_Winter_2007)] ​ausgeführt, kommt es hier vor allem auf das Fachwissen, die Erfahrung und das Augenmaß der handelnden Personen an.