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ihbv:maintenance_2018:general:begriffsdefinitionen [2019/01/28 12:21]
Manfred Augustin
ihbv:maintenance_2018:general:begriffsdefinitionen [2019/01/28 12:27]
Manfred Augustin
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 In der Literatur finden sich unterschiedlich ausgeprägte,​ und zum Teil voneinander abweichende,​ Definitionen von mit dem behandelten Thema verbundenen Begriffen (vergl. beispielsweise ON EN 13306 (2018) [(:​ref:​ihbv_on_en_13306_2018)],​ ON B 3691 (2012) [(:​ref:​ihbv_on_b_3691_2012)],​ SIA 469 (1997) [(:​ref:​ihbv_SIA_469_1997)],​ DIN 31051 (2012) [(:​ref:​ihbv_DIN_31051_2012)] oder den DIBt-Mitteilungen (2006) [(:​ref:​ihbv_DIBt_Mitteilungen_2006)]). Um daraus resultierenden (potentiellen) Missinterpretationen vorzubeugen,​ finden sich im Folgenden einige Kernbegriffe mit ihren, im vorliegenden Leitfaden gültigen, Definitionen. In der Literatur finden sich unterschiedlich ausgeprägte,​ und zum Teil voneinander abweichende,​ Definitionen von mit dem behandelten Thema verbundenen Begriffen (vergl. beispielsweise ON EN 13306 (2018) [(:​ref:​ihbv_on_en_13306_2018)],​ ON B 3691 (2012) [(:​ref:​ihbv_on_b_3691_2012)],​ SIA 469 (1997) [(:​ref:​ihbv_SIA_469_1997)],​ DIN 31051 (2012) [(:​ref:​ihbv_DIN_31051_2012)] oder den DIBt-Mitteilungen (2006) [(:​ref:​ihbv_DIBt_Mitteilungen_2006)]). Um daraus resultierenden (potentiellen) Missinterpretationen vorzubeugen,​ finden sich im Folgenden einige Kernbegriffe mit ihren, im vorliegenden Leitfaden gültigen, Definitionen.
  
-**Instandhaltung**+  * **Instandhaltung**
  
-Unter Instandhaltung – oder auch Bauwerkserhaltung – werden in der vorliegenden Broschüre alle Maßnahmen und Tätigkeiten verstanden, welche die Funktionstüchtigkeit eines Bauobjektes erhalten oder wiederherstellen und den materiellen und kulturellen Wert sicherstellen.+Unter Instandhaltung – oder auch Bauwerkserhaltung – werden in der vorliegenden Broschüre alle Maßnahmen und Tätigkeiten verstanden, ​        ​welche die Funktionstüchtigkeit eines Bauobjektes erhalten oder wiederherstellen und den materiellen und kulturellen Wert sicherstellen.
  
-**Überwachung**+  * **Überwachung**
  
 Als Überwachung bezeichnet man eine einfache und in regelmäßigen Zeitabständen ausgeführte Tätigkeit zur Überprüfung des Ist-Zustands eines Bauwerks bzw. eines Bauteils (in der Regel visuelle Kontrollen im Rahmen einer Begehung). Als Überwachung bezeichnet man eine einfache und in regelmäßigen Zeitabständen ausgeführte Tätigkeit zur Überprüfung des Ist-Zustands eines Bauwerks bzw. eines Bauteils (in der Regel visuelle Kontrollen im Rahmen einer Begehung).
  
-**Wartung**+  * **Wartung**
  
 Der Begriff Wartung umfasst einfache und regelmäßige Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes bzw. zur Vermeidung von Störungen der Gebrauchstauglichkeit. Der Begriff Wartung umfasst einfache und regelmäßige Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes bzw. zur Vermeidung von Störungen der Gebrauchstauglichkeit.
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-**Inspektion**+  * **Inspektion**
  
 Eine Inspektion umfasst alle Maßnahmen (Messungen, Beobachtung oder Prüfung) zur Feststellung und Beurteilung/​Bewertung des Istzustandes eines Bauwerks sowie die Ableitung eventueller Instandsetzungsmaßnahmen bzw. Konsequenzen für die künftige Nutzung. Eine Inspektion umfasst alle Maßnahmen (Messungen, Beobachtung oder Prüfung) zur Feststellung und Beurteilung/​Bewertung des Istzustandes eines Bauwerks sowie die Ableitung eventueller Instandsetzungsmaßnahmen bzw. Konsequenzen für die künftige Nutzung.
  
-**Instandsetzung**+  * **Instandsetzung**
  
 Unter einer Instandsetzung werden alle Maßnahmen zusammengefasst,​ welche ausgeführt werden, um die Funktion (Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit) bzw. den Sollzustand eines mangelbehafteten Bauteils (z. B. Träger, Verbindung, Dachabdichtung,​ Verband, etc.) wieder herzustellen. Unter einer Instandsetzung werden alle Maßnahmen zusammengefasst,​ welche ausgeführt werden, um die Funktion (Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit) bzw. den Sollzustand eines mangelbehafteten Bauteils (z. B. Träger, Verbindung, Dachabdichtung,​ Verband, etc.) wieder herzustellen.
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-**Eigenüberprüfung**+  * **Eigenüberprüfung**
  
 Die Eigenüberprüfung (entspricht im Wesentlichen einer Überwachung) wird in der Regel durch den Eigentümer des betreffenden Bauwerks bzw. einen Verfügungsberechtigten durchgeführt. In der vorliegenden Broschüre wird davon ausgegangen,​ dass die Eigenüberprüfung durch eine nicht fachkundige Person erfolgt. Die Eigenüberprüfung (entspricht im Wesentlichen einer Überwachung) wird in der Regel durch den Eigentümer des betreffenden Bauwerks bzw. einen Verfügungsberechtigten durchgeführt. In der vorliegenden Broschüre wird davon ausgegangen,​ dass die Eigenüberprüfung durch eine nicht fachkundige Person erfolgt.
  
-**Fremdüberprüfung**+  * **Fremdüberprüfung**
  
 Die Fremdüberprüfung (entspricht im Wesentlichen einer Inspektion) wird ausschließlich durch eine fachkundige bzw. besonders fachkundige Person (Spezialist) durchgeführt. Die Fremdüberprüfung (entspricht im Wesentlichen einer Inspektion) wird ausschließlich durch eine fachkundige bzw. besonders fachkundige Person (Spezialist) durchgeführt.
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-**fachkundige Person**+  * **fachkundige Person**
  
 Nach den DIBt-Mitteilungen (2006) [(:​ref:​ihbv_DIBt_Mitteilungen_2006)] können Bauingenieure und Architekten,​ welche eine mindestens fünfjährige (einschlägige) Berufserfahrung bzw. eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Überprüfung vergleichbarer Konstruktionen vorweisen können, als fachkundig bezeichnet werden. In der vorliegenden Broschüre werden Personen, welche eine abgeschlossene Meisterausbildung im entsprechenden Bereich (Zimmermeister,​ Dachdeckermeister,​ Spenglermeister,​ etc.) sowie eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Überprüfung vergleichbarer Konstruktionen vorweisen können, ebenfalls als fachkundig angesehen. Nach den DIBt-Mitteilungen (2006) [(:​ref:​ihbv_DIBt_Mitteilungen_2006)] können Bauingenieure und Architekten,​ welche eine mindestens fünfjährige (einschlägige) Berufserfahrung bzw. eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Überprüfung vergleichbarer Konstruktionen vorweisen können, als fachkundig bezeichnet werden. In der vorliegenden Broschüre werden Personen, welche eine abgeschlossene Meisterausbildung im entsprechenden Bereich (Zimmermeister,​ Dachdeckermeister,​ Spenglermeister,​ etc.) sowie eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Überprüfung vergleichbarer Konstruktionen vorweisen können, ebenfalls als fachkundig angesehen.
  
-**besonders fachkundige Person (Spezialist)**+  * **besonders fachkundige Person (Spezialist)**
  
-Nach DIBt Mitteilungen (2006) [(:​ref:​ihbv_DIBt_Mitteilungen_2006)] gelten Bauingenieure,​ welche eine mindestens zehnjährige (einschlägige) Berufserfahrung in der jeweiligen Fachrichtung (Holzbau, Stahlbau, Massivbau) vorweisen können, als besonders fachkundig. Ebenfalls als besonders fachkundige Personen können Prüf- und Zivilingenieure mit einer ausgewiesenen Spezialisierung im jeweiligen Fachgebiet, sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aus dem konstruktiven Ingenieurbau angesehen werden.+Nach den DIBt-Mitteilungen (2006) [(:​ref:​ihbv_DIBt_Mitteilungen_2006)] gelten Bauingenieure,​ welche eine mindestens zehnjährige (einschlägige) Berufserfahrung in der jeweiligen Fachrichtung (Holzbau, Stahlbau, Massivbau) vorweisen können, als besonders fachkundig. Ebenfalls als besonders fachkundige Personen können Prüf- und Zivilingenieure mit einer ausgewiesenen Spezialisierung im jeweiligen Fachgebiet, sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aus dem konstruktiven Ingenieurbau angesehen werden.