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Begriffsdefinitionen

In der Literatur finden sich unterschiedlich ausgeprägte, und zum Teil voneinander abweichende, Definitionen von mit dem behandelten Thema verbundenen Begriffen (vergl. beispielsweise ON EN 13306 (2018) [1], ON B 3691 (2012) [2], SIA 469 (1997) [3], DIN 31051 (2012) [4] oder den DIBt-Mitteilungen (2006) [5]). Um daraus resultierenden (potentiellen) Missinterpretationen vorzubeugen, finden sich im Folgenden einige Kernbegriffe mit ihren, im vorliegenden Leitfaden gültigen, Definitionen.

  • Instandhaltung

Unter Instandhaltung – oder auch Bauwerkserhaltung – werden in der vorliegenden Broschüre alle Maßnahmen und Tätigkeiten verstanden, welche die Funktionstüchtigkeit eines Bauobjektes erhalten oder wiederherstellen und den materiellen und kulturellen Wert sicherstellen.

  • Überwachung

Als Überwachung bezeichnet man eine einfache und in regelmäßigen Zeitabständen ausgeführte Tätigkeit zur Überprüfung des Ist-Zustands eines Bauwerks bzw. eines Bauteils (in der Regel visuelle Kontrollen im Rahmen einer Begehung).

  • Wartung

Der Begriff Wartung umfasst einfache und regelmäßige Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes bzw. zur Vermeidung von Störungen der Gebrauchstauglichkeit.

Anmerkung:
Die Überwachung und Wartung von Gebäuden kann in vielen Fällen durch den Eigentümer bzw. einen Verfügungsberechtigten erfolgen.

  • Inspektion

Eine Inspektion umfasst alle Maßnahmen (Messungen, Beobachtung oder Prüfung) zur Feststellung und Beurteilung/Bewertung des Istzustandes eines Bauwerks sowie die Ableitung eventueller Instandsetzungsmaßnahmen bzw. Konsequenzen für die künftige Nutzung.

  • Instandsetzung

Unter einer Instandsetzung werden alle Maßnahmen zusammengefasst, welche ausgeführt werden, um die Funktion (Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit) bzw. den Sollzustand eines mangelbehafteten Bauteils (z. B. Träger, Verbindung, Dachabdichtung, Verband, etc.) wieder herzustellen.

Anmerkung:
Inspektion und Instandsetzung sind in jedem Fall durch eine fachkundige bzw. besonders fachkundige Person durchzuführen bzw. zu beaufsichtigen!

  • Eigenüberprüfung

Die Eigenüberprüfung (entspricht im Wesentlichen einer Überwachung) wird in der Regel durch den Eigentümer des betreffenden Bauwerks bzw. einen Verfügungsberechtigten durchgeführt. In der vorliegenden Broschüre wird davon ausgegangen, dass die Eigenüberprüfung durch eine nicht fachkundige Person erfolgt.

  • Fremdüberprüfung

Die Fremdüberprüfung (entspricht im Wesentlichen einer Inspektion) wird ausschließlich durch eine fachkundige bzw. besonders fachkundige Person (Spezialist) durchgeführt.

Anmerkung:
Ist der Eigentümer selbst eine fachkundige oder besonders fachkundige Person, so kann dieser die „Fremdüberprüfung“ bzw. Inspektion auch selbst durchführen. Im Weiteren wird jedoch davon ausgegangen, dass der Eigentümer keine fachkundige Person ist.

  • fachkundige Person

Nach den DIBt-Mitteilungen (2006) [5] können Bauingenieure und Architekten, welche eine mindestens fünfjährige (einschlägige) Berufserfahrung bzw. eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Überprüfung vergleichbarer Konstruktionen vorweisen können, als fachkundig bezeichnet werden. In der vorliegenden Broschüre werden Personen, welche eine abgeschlossene Meisterausbildung im entsprechenden Bereich (Zimmermeister, Dachdeckermeister, Spenglermeister, etc.) sowie eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Überprüfung vergleichbarer Konstruktionen vorweisen können, ebenfalls als fachkundig angesehen.

  • besonders fachkundige Person (Spezialist)

Nach den DIBt-Mitteilungen (2006) [5] gelten Bauingenieure, welche eine mindestens zehnjährige (einschlägige) Berufserfahrung in der jeweiligen Fachrichtung (Holzbau, Stahlbau, Massivbau) vorweisen können, als besonders fachkundig. Ebenfalls als besonders fachkundige Personen können Prüf- und Zivilingenieure mit einer ausgewiesenen Spezialisierung im jeweiligen Fachgebiet, sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aus dem konstruktiven Ingenieurbau angesehen werden.


[1] ON EN 13306 (2018), ‘Instandhaltung - Begriffe der Instandhaltung’.
[2] ON B 3691 (2012), ‘Planung und Ausführung von Dachabdichtungen’.
[3] SIA 469 (1997), ‘Erhaltung von Bauwerken’.
[4] DIN 31051 (2012), ‘Grundlagen der Instandhaltung’.
[5] , , DIBt Mitteilungen (2006), ‘Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten. Fassung September 2006’, Bauministerkonferenz 37(6), 222–226.